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Abstimmungsdaten 2024

  • 3. März 2024
  • 9. Juni 2024
  • 22. September 2024
  • 24. November 2024

Urnenstandort und Öffnungszeiten

Ihre Stimme können Sie persönlich am Abstimmungssonntag im Urnenlokal im Mehrzwecklokal vom Primarschulhaus abgeben.

Die Urnen sind am Abstimmungssonntag wie folgt offen: 10.00 Uhr – 12.00 Uhr

Den Stimmrechtsausweis bringen Sie bitte unbedingt mit - er muss dem Abstimmungspersonal ausgehändigt werden.

Bedingungen/Voraussetzungen

Stimmberechtigt auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurück gelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.

Um in Spiringen das Stimm- und Wahlrecht ausüben zu können, ist der Wohnsitz in Spiringen Voraussetzung.

Die Stimmberechtigung in kirchlichen Angelegenheiten richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Landeskirche.

Auf nachstehenden Internetseiten des Bundes erhalten Sie weitere Informationen über die politischen Rechte der Schweiz.

Brieflich abstimmen

Anleitung für die briefliche Stimmabgabe:

  1. Öffnen Sie das Abstimmungskuvert sorgfältig, damit Sie es als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe verwenden können.
  2. Füllen Sie Stimm- und Wahlzettel aus.
  3. Legen Sie die Stimm- und Wahlzettel ins Stimmkuvert. Bitte beachten Sie, dass für jede Wahl nur ein einziger Wahlzettel ins Stimmkuvert eingelegt werden darf.
  4. Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis eigenhändig im entsprechenden Feld.
  5. Legen Sie den Stimmrechtsausweis und das Stimmkuvert ins Rücksendekuvert. Die Gemeindeadresse sowie die Unterschrift müssen im Fenster sichtbar sein.
  6. Verschliessen Sie das Rücksendekuvert.
  7. Sie können das Kuvert direkt am Schalter der Gemeindekanzlei abgeben, dort in den Briefkasten werfen oder frankiert bei einer Poststelle abgeben.
  8. Brieflich abgegebene Stimmen müssen bis zum Urnenschluss am Abstimmungssonntag beim Urnenbüro eintreffen.


Verspätet eingegangene Stimm- und Wahlzettel werden nicht berücksichtigt.
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:

  • ein anderes als das Antwortkuvert benützt wird
  • der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt
  • die Unterschrift der stimmberechtigten Person auf dem Simmrechtsausweis fehlt
  • das Antwortkuvert mehr als einen Stimmrechtsausweis enthält
  • das Antwortkuvert verspätet eintrifft
  • das Antwortkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben
  • die Ungültigkeitsgründe nach Artikel 41 imd 42 (WAVG) bleiben vorbehalten